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1. Allgemeines
- Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Unteres Remstal e.V. (VHS), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
- Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der VHS. Insoweit tritt die
VHS nur als Vermittler auf.
- Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.
- Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen,
soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der VHS). Erklärungen der VHS genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
2. Vertragsschluss
- Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
- Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 3 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des
Abs. (iii) entweder durch Annahmeerklärung der VHS zustande oder aber dadurch, dass die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die VHS das Vertragsangebot abgelehnt hat.
- Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der VHS eingeht, abweichend von Abs. (ii) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
- Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (iv) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
- Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.
3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
- Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der VHS als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der VHS namentlich zu benennen. Eine änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der VHS. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
- Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
- Die VHS darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen
abhängig machen.
4. Entgelt
- Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung
aktuellen Ankündigung der VHS (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
- Das Entgelt ist mit Veranstaltungsbeginn fällig. Es wird in der Regel per Lastschrift eingezogen. Bei Wochenendveranstaltungen und Exkursionen erfolgt die Abbuchung in der Regel eine Woche vor Veranstaltungsbeginn. Bei Kursen erfolgt die Abbuchung in der Regel eine Woche nach Kursbeginn. Auch wenn zu Kursbeginn noch nicht abgebucht wurde, findet der von Ihnen gebuchte Kurs statt, wenn Sie keine andere Information erhalten haben.
- Gegen Vorlage von Nachweisen erhalten folgende Personengruppen eine der folgenden Ermäßigungen der Kursgebühr:
- 25% Schülerinnen, Studentinnen, Auszubildende, Au-Pairs bis 27 Jahre, Schwerbehinderte sowie Inhaberinnen von Jugendleiterkarten. Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit Merkzeichen "B" müssen keine Kursgebühr bezahlen
- 50% Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe und Asylsuchende
- 50% Inhaberinnen der Fellbacher Bonuscard, des Stadtpass Plus der Stadt Waiblingen oder eines vergleichbaren Nachweises der Trägerkommunen der VHS.
- Bei Anrechnung eines STÄRKE-Gutscheins kann bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Arbeitslosengeld II, BaföG o.ä.) die verbleibende Kursgebühr nochmals um 50% reduziert werden.
- In begründeten sozialen Härtefällen kann auf Antrag eine Ermäßigung gewährt werden.
Von Ermäßigungen ausgenommen sind Veranstaltungen der Jungen VHS, Exkursionen, Studienreisen, Prüfungsgebühren und Kosten für Unterrichts- und Verbrauchsmaterialien.
5. Organisatorische Änderungen
- Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
- Die VHS kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
- Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht zu vertretenden Gründen
ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 (ii) Satz 2 und 3 und (iii) sinngemäß.
6. Rücktritt und Kündigung durch die VHS
- Die Veranstaltungen sind mit einer Mindestteilnehmerinnenzahl kalkuliert. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die VHS vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht. Auf Wunsch der Teilnehmerinnen können Veranstaltungen auch bei Unterschreiten der Mindestzahl durchgeführt werden. In diesen Fällen wird ein Aufpreis erhoben. Aufpreise werden bei einer später steigenden Teilnehmerinnenzahl nicht zurück erstattet.
- Die VHS kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist.
- Die VHS wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von 7 Werktagen erstatten.
- Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluß entrichtet, kann die VHS unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch € 20,--. Der Vertragspartnerin steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten wesentlich niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
- Die VHS kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin, gegenüber Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der VHS,
- Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
- Mißbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
- Verstöße gegen die Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die VHS die Vertragspartnerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der VHS wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluß nicht berührt.
7. Rücktritt, Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
- Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die VHS auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
- Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.
- Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
- Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,-- trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 10 Terminen, kann die Vertragspartnerin bis zum ersten Werktag nach dem ersten Termin, von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss der Verwaltung der VHS bis zum folgenden Werktag schriftlich oder in einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail) zugehen. Davon abweichende Rücktrittsregelungen sind bei der Ankündigung der jeweiligen Veranstaltung angegeben.
- Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden Rücktrittsrecht nach vorstehendem Absatz (v) Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Das Entgelt wird nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.
8. Schadenersatzansprüche
- Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen die VHS sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Ausschluss gemäß Abs. (i) gilt ferner dann nicht, wenn die VHS schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9. Bescheinigungen
- Die VHS stellt auf Anfrage eine Bescheinigung über die Kursteilnahme aus. Eine Teilnahmebescheinigung kann ausgestellt werden, wenn mindestens 80 % der Kurstermine besucht wurden.
- Eine Zusendung von Bescheinigungen ist möglich, wenn der VHS ein frankierter und adressierter Umschlag DIN A4 vorliegt.
- Bei Bescheinigungen, die sich auf Veranstaltungen beziehen, die länger als ein Jahr zurückliegen, ist eine Verwaltungsgebühr im Voraus zu bezahlen. Die Gebühr beträgt für die erste Bescheinigung EUR 6,--, für jede weitere Bescheinigung EUR 3,--.
10. Aufsicht bei Kursen für Kinder
- Bei Kursen für Kinder liegt die Aufsichtspflicht beim Kursleitenden ab tatsächlichem Beginn der Veranstaltung und endet bei tatsächlichem Schluss der Veranstaltung.
- Toilettengänge der Kinder finden ohne Aufsicht statt.
- Bei Kursen für Kinder in Begleitung von Erziehungsberechtigten liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten.
11. Schlussbestimmungen
- Das Recht, gegen Ansprüche der VHS aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der VHS
anerkannt worden ist.
- Ansprüche gegen die VHS sind nicht abtretbar.
- Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der VHS ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.
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